Förderverein der Hermann-Hoffmann-Akademie für junge Forscher
der Justus- Liebig -Universität Gießen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Hermann-Hoffmann-Akademie für
junge Forscher der Justus -Liebig -Universität Gießen". Der Verein hat seinen
Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen und wissenschaftlichen
Bildung auf dem Gebiet der Biologie sowie die Förderung der öffentlichen
Bewusstseinsbildung für alle Aspekte der Lebenswissenschaften. Ziel des Vereins ist
es, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren und zu aktiver, engagierter
Unterstützung zu veranlassen. Der Verein möchte dabei insbesondere das Interesse
und Verständnis für die Bedeutung der Hermann-Hoffmann-Akademie für junge
Forscher wecken und vertiefen.
2.2 Der Verein verwirklicht seine Zwecke selbst, insbesondere durch nicht
kommerzielle Veranstaltungen und Veröffentlichungen über die Aufgaben und die
Projekte der Hermann-Hoffmann Akademie für junge Forscher. Der Verein
verwirklicht seinen Zweck zudem auch durch Beschaffung von finanziellen Mitteln
aus den Beiträgen und Spendenaufkommen seiner Mitglieder und von Dritten. Der
Verein wird Mittel zur Verwirklichung besonderer Aufgaben der Hermann-HoffmannAkademie
für junge Forscher bereitstellen sowie zur Ergänzung der Sammlungen
und der Ausstattung beitragen. Die Ziele des Vereins dürfen nicht den Aufgaben der
Hermann-Hoffmann-Akademie für junge Forscher als Forschungs- und
Lehreinrichtung der Justus- Liebig- Universität Gießen zuwiderlaufen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er
fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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§ 3 Mittelverwendung
3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2 Es darf keine Person durch Auslagen , die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern , Förderem
Die Mitgliedschaft können erwerben:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts
4. Personengesellschaften, Partnerschaften und rechtsfähige
Personengesellschaften
Die Mitglieder zu 4.1 .1, 4.1.2, 4.1 .3 und 4.1.4 üben ihre Mitgliedsrechte durch ihre
gesetzlichen Vertreter aus. Mehrere gesetzliche Vertreter eines Mitglieds üben das
Stimmrecht gemeinsam aus.
4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die
Aufnahme entschließt der Vorstand unter gleichzeitiger Feststellung des
Mitgliedsstatus. Dem Antragsteller wird die Aufnahme schriftlich bestätigt.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss
schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird mit Zugang
wirksam. Der Austritt entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende
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Geschäftsjahr. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen triftiger Gründe aus dem
Verein ausschließen, z. B. wegen schuldhaftem Zuwiderhandeln gegen den Zweck
und die Interessen des Vereins oder aufgrund trotzMahnungfälligen
Beitragsrückstandes in Höhe von zwei Jahresbeträgen. Vor dem Ausschluss sind
dem Mitglied die Ausschlussgründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu
geben, unter Darlegung seiner Widerspruchsgründe die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang des Beschlusses zum Ausschluss an den Vorstand zu richten . Die
nächste Mitgliederversammlung bescheidet dann das Ausschlussverfahren
vereinsintern als abschließend . Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen die Mitgliedsrechte mit Ausnahme der laufenden Beitragspflicht Bei der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entfällt das Stimmrecht des
betroffenen Mitglieds.
4.4 Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um
den Verein oder um die Förderung der Biologie, der Vermittlung biologischer Inhalte
an die Öffentlichkeit oder der Arbeit der Hermann-Hoffmann-Akademie besondere
Verdienste erworben haben. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein . Auf
Vorschlag des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder mit
zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
4.5 Förderer des Vereins kann werden , wer sich verpflichtet, den Verein jährlich
durch Geld- oder Sachspenden mindestens in Höhe des fünfmaligen Jahresbeitrages
zu unterstützen.
§ 5 Beiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird . Dazu kann eine Beitragssatzung
beschlossen werden , die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 6 Rechte der Mitglieder und Förderer
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Förderer sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen,
an Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Förderer und
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sofern sie keine ordentlichen Mitglieder sind.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand
bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung
der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände wenigstens 28 Tage vor der
Versammlung schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder an die
Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden in die Tagesordnung aufzunehmen,
wenn sie bei ihm mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung
eingegangen sind. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden ,
wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies in Form eines schriftlichen Antrages
unter Angabe der Gründe verlangt.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Die Regelungen in § 11 und § 12 der Satzung bleiben hiervon unberührt.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor der Ermittlung der Mehrheit
abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (siehe 8.4)
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8.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, in allen grundlegenden
Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, insbesondere
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern . Sie wählt mit einfacher
Stimmenmehrheit einen neuen Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
b) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Feststellung des
Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstandes
f) Änderung der Satzung
8.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die
Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Beschlüsse festgehalten werden.
Diese Niederschrift ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter (in der
Regel der Schriftführer und der Vorsitzende) zu unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
9.1 Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes verlängert sich bis zur Wahl
eines Nachfolgers, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der gewählte
Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus den
ordentlichen Vereinsmitgliedern (Kooptation) ergänzen.
9.2 Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden , seinem/ seiner
Stellvertreter/Stellvertreterin, dem/der Schatzmeister/in, dem Schriftführer/in und bis
zu drei Beisitzern/innen. Ein Vertreter der Leitung der Hermann-Hoffmann-Akademie
der Justus - Liebig - Universität Gießen kann mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen .
9.3 Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden , dem
Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird von jeweils
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zwei dieser Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzende,
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
9.4 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder- darunter
mindestens einer der Vorsitzenden - anwesend ist.
9.5 Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied, in der Regel dem
Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
9.6 Zur Vorstandsergänzungswahlsitzung (Kooptation) ist schriftlich mit mindestens
14 Tagen Einladungsfrist einzuladen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderung
Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Der Antrag
zur Satzungsänderung muss in der der Einladung zugrundeliegenden Tagesordnung
enthalten sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
12.1 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. ln der Einladung zur Mitgliederversammlung
muss die beabsichtigte Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
ausdrücklich erwähnt sein.
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12.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei ordentliche Mitglieder als
Liquidatoren des Vereins.
12.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das nach Begleichung aller Schulden verbleibende Restvermögen des Vereins
an die Justus- Liebig- Universität Gießen mit der Zweckbindung, es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, namentlich die Förderung der
allg~meinen Bildung auf dem Gebiet der Biologie sowie der Förderung des Naturund
Umweltschutzes zu verwenden.
Gießen, den 11. März 2013